BETSCH FAHRZEUGVERMIETUNG

Allgemeine Geschäfts­bedingungen
Fahrzeug­vermietung

I. Mietvertrag, Mieter und Berechtigte Fahrer

1. Der Mietvertrag auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) kommt schriftlich oder durch (einfache) digitale Unterschrift in Textform zustande oder durch eine verbindliche telefonische Bestellung, die vom Vermieter schriftlich oder in Textform (z.B. E-Mail) bestätigt werden muss.

2. Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag ausdrücklich als Mieter bezeichnet werden müssen. Darüber hinaus kann im Mietvertrag gegen eine Gebühr vereinbart werden, dass der Mieter berechtigt ist, den Mietwagen einer namentlich aufgeführten Person als berechtigten Fahrer zu überlassen (nachfolgend „berechtigte/r Fahrer“). Der Mieter erklärt in diesem Falle, dass er sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen, insbesondere hinsichtlich der Übernahme seiner Verpflichtungen aus dem Mietvertrag, auch in Vollmacht für den bzw. die berechtigten Fahrer abgibt, so dass sämtliche Erklärungen auch für und gegen den bzw. die berechtigten Fahrer wirken. Sofern der Mieter berechtigt ist, den Mietwagen einem berechtigten Fahrer zu überlassen, hat er dessen Auswahl sorgfältig zu treffen und insbesondere darauf zu achten, dass der berechtigte Fahrer bei Überlassen des Fahrzeugs im Besitz der für den jeweiligen Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist und auch die sonstigen nach der Fahrerlaubnis erteilten Auflagen einhält.

3. Vorbehaltlich der vorgenannten Regelung ist der Mieter im Übrigen nicht berechtigt, den Mietwagen entgeltlich oder leihweise einer dritten Person zu überlassen, auch nicht zur kurzfristigen Nutzung. Ein Verstoß führt zum Wegfall der vereinbarten Haftungsreduzierung (siehe auch Ziff. I.III. der AGB).

 

II. Allgemeines

1. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, dem Mieter das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank oder bei reinen Elektrofahrzeugen mit voller Ladekapazität zu übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit dem gleichen Füll-/Ladestand zurückzugeben, wie bei Übernahme des Fahrzeugs protokolliert wurde.

2. Der Vermieter schränkt die Auslandsnutzung von Mietfahrzeugen für Länder außerhalb Deutschlands ein. Möchte der Mieter mit dem Fahrzeug ins Ausland reisen, so hat er die jeweiligen Länder vor Abschluss des Mietvertrags bei der Buchung in der Station oder auf der Website anzugeben. Die jeweils möglichen Reiseländer sind dort gegen eine Gebühr auswählbar. Im Falle einer Auslandsfahrt obliegt die Einhaltung gegebenenfalls einschlägiger länderspezifischer Mautvorschriften sowie die rechtzeitige Entrichtung einer entsprechenden Maut allein dem Mieter. Den Vermieter trifft weder eine diesbezügliche Informationspflicht, noch ist er verpflichtet, die Fahrzeuge mit technischen oder mautspezifischen Vorkehrungen (Vignetten, Transponder) zur Erhebung und Abrechnung einer Maut auszustatten.

3. Mit Rücksicht auf den beiden Vertragsteilen bekannten außergewöhnlichen Risiken der Vermietung eines Kraftfahrzeuges verpflichtet sich der Mieter, ohne jegliche Alkohol- und/oder Drogenbeeinflussung zu fahren. 4. Der Mieter verpflichtet sich, bei Beendigung des Mietvertrages sämtliche ausgehändigten Fahrzeugschlüs- sel und Fahrzeugdokumente unaufgefordert zurückzugeben. Der Vermieter ist berechtigt, bei der Rückgabe für die Erstattung dieses Betrages eine Sicherheit einzubehalten.

5. Es ist untersagt, das Fahrzeug zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Demonstrationen, Festivals zu nutzen sowie damit an Fahrzeugtests und Fahrsicherheitstrainings teilzunehmen, Gefahrgut zu befördern oder bei der oder zur Begehung von Straftaten zu nutzen.

 

III. Vorbestellung eines Mietfahrzeuges

1. Der Mieter kann bei der Reservierung eine Vorbestellung für einen Mietwagen abgeben. Diese ist für den Vermieter nur dann verbindlich, wenn die Vorbestellung durch ihn mindestens in Textform bestätigt oder ein verbindlicher Mietvertrag abgeschlossen wurde und eine angemessene Anzahlung durch den Mieter, mindestens 50% des Gesamtbetrages in EUR erfolgt ist.

2. Soll der Mietwagen dem Mieter zugestellt und/oder vom Vermieter zurückgeführt werden, sind die hierdurch anfallenden Kosten ebenfalls im Voraus durch den Mieter zu entrichten.

3. Falls der Besteller den Mietwagen zum vereinbarten Zeitpunkt nicht übernimmt, ist er verpflichtet, dem Vermieter den Ausfallschaden zu ersetzen. Diesen kann der Vermieter nach seiner Wahl entweder konkret oder aber pauschal in der Form errechnen

4. +14-5 Tage vor Mietbeginn 50% der Gesamtmiete

5. + 5-3 Tage vor Mietbeginn 80% der Gesamtmiete

6. + Ab 2 Tage vor Mietbeginn 100% der Gesamtmiete

 

IV. Mietpreis und Zahlungsbedingungen

1. Der Mietpreis und Versicherungsschutz ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Der Mietpreis zzgl. Kaution ist im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch bei vereinbarter Verlängerung der Mietdauer.

2. Der Mieter ist nicht zur Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes gegenüber dem Mietpreisanspruch des Vermieters berechtigt, es sei denn, die aufzurechnende Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

3. Wird mit Kreditkarte bezahlt, ist der Vermieter berechtigt, auch eventuell aufgetretene Schäden bzw. die Schadenselbstbeteiligungen über die Kreditkarte abzurechnen.

4. In der Regel wird bei Zahlung per EC Cash/BAR/Online Bezahldienst lediglich die voraussichtliche Miete abgebucht. Die Kaution wird per Kreditkarte oder in Bar einbehalten. Der Kunde erklärt sich damit einverstan- den, dass Nachforderungen aus diesen Vertragsverhältnissen per Lastschrift/Kreditkarte eingezogen werden dürfen.

 

V. Mietzeit und ausserordentliche Kündigung

1. Das Mietverhältnis wird auf die im Mietvertrag bestimmte Mietzeit abgeschlossen. Als Tagesmiete gilt der Zeitraum von 24 Stunden, beginnend mit der auf der Vorderseite des Mietvertrages angegebenen Anmietungszeit. Zusatzstunden werden mit 1/5 des Tagespreises berechnet.
2. Bei Beendigung des Mietvertrages ist das Mietfahrzeug dem Vermieter in dessen Vermietstation, in der die Anmietung erfolgte, innerhalb der Geschäftszeit oder auf eigene Verantwortung per Nachtdepot zurückzuge- ben, vorbehaltlich etwaiger im Mietvertrag getroffener Sondervereinbarungen.

3. Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer durch den Mieter ist dem Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen und vom Vermieter genehmigen zu lassen. Bei Versagung ist der Mietwagen pünktlich zum vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben. Auch bei lediglich mündlich vereinbarter Verlängerung des Mietvertrages bleiben sämtliche Vereinbarungen des ursprünglichen Mietvertrages wirksam. Das Mietverhältnis gilt nicht als verlängert, wenn der Mieter nach Ablauf der Zeit die Nutzung des Fahrzeugs fortsetzt. § 545 BGB (stillschweigende Verlängerung) findet keine Anwendung.

4. Wird eine Verlängerung des Mietvertrages nicht vorgenommen (gleich aus welchen Gründen), verliert der Mieter sämtliche Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere den vom Vermieter zugesagten Versicherungss- chutz und die Haftungsreduzierung des Mieters. Ungeachtet dessen ist der Mieter verpflichtet, für die Dauer der ungenehmigten Überschreitung der Mietdauer den jeweiligen Mietpreis nach Preisliste zu zahlen, mit Ausnahme der gesonderten Kosten für vertragliche Haftungsbeschränkung. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.

5. Beide Parteien können den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
a. Zahlungsverzug des Mieters oder gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beim Vermieter.
b. Unsachgemäßer Gebrauch der Mietsache entgegen Ziff. B.V. und G. der AGB
c. Ungenehmigte Auslandsfahrten entgegen Ziff. B.II. der AGB

 

VI. Ordnungswidrigkeiten

1. Für Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften oder sonstige gesetzliche Bestimmungen, die durch das Mietfahrzeug während der Mietzeit begangen wurden, haftet der Mieter dem Vermieter unbeschränkt, gleich ob er selbst diese verursacht hat oder der berechtigte Fahrer oder ein sonstiger Dritter, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen diesbezüglichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben.

2. Soweit die Mietsache während der Mietzeit ordnungsbehördlich oder durch private Abschleppunternehmer im behördlichen Auftrag sichergestellt wird, hat der Mieter die Mietsache unverzüglich unter Begleichung der erhobenen Gebühren und Auslagen wieder auszulösen.

3. Für den entstehenden Verwaltungsaufwand durch die Bearbeitung der Anfragen von Verfolgungsbehörden oder sonstigen Dritten ist der Vermieter berechtigt, eine Aufwandspauschale in Höhe von 19,90 EUR bei in Deutschland begangenen Ordnungswidrigkeiten und in Höhe von 49,90 EUR bei im Ausland begangenen Ordnungswidrigkeiten zu erheben, es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.

 

VII. Besondere Pflichten des Mieters

1. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen während der Mietzeit mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu überprüfen sowie schonend und fachgerecht zu führen (vgl. Fahrerpflichten gem. § 23 StVO). Zur Überprüfungspflicht gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, des Ölstandes, des Reifendrucks, die Einhaltung der in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 aufgeführten Daten, wie z. B. zulässige Personenzahl bei Führung des Kraftfahrzeuges und Belastungsfähigkeit sowie die Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl und Einbruch. Bei Transportern und LKWs ist der Mieter insbesondere verpflichtet, die Ausmaße des Fahrzeuges sowie die Angaben zum zulässigen Höchstgewicht/Nutzlast zu beachten.

2. Bei Ablauf der Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand samt Zubehör und Anbauteilen an uns in unbeschädigtem, gereinigtem, betriebsfähigem, vollgetanktem und komplettem Zustand einschließlich aller übergebenen Schlüssel, Papiere und Ladekabel etc. zurückzugeben. Die Rücknahme des Mietgegenstandes durch uns erfolgt unter dem Vorbehalt einer Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes.

 

VIII. Schäden am Mietwagen

1. Treten am Mietwagen Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Die Beseitigung der Schäden darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters in einer Fachwerkstatt des vermieteten Mietwagenfabrikats vorgenommen werden. Die Genehmigung des Vermieters ist entbehrlich, wenn dem Mieter vor Durchführung der Reparatur von der Fachwerkstatt verbindlich zugesagt wird, dass die Reparaturkosten nicht mehr als 80,00 EUR betragen. Der Vermieter erstattet die dem Mieter nach den vorangegangenen Bestimmungen erwachsenen effektiven Kosten für die Beseitigung der Schäden gegen Vorlage der vom Mieter verauslagten und quittierten Originalrechnung, wenn der Mieter nachweist, dass Schäden und Betriebsstörungen nicht von ihm verschuldet wurden.

2. Schäden durch Unfall
a. Ein Unfallschaden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im öffentlichen und privaten Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Mietwagen zur Folge hat, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht.
b. Bei jedem Unfallschaden ist der Mieter verpflichtet:
i. sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verbleiben, bis zum Eintreffen der benachrichtigten Polizei,
ii. Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Versicherun- gen der Beteiligten, sowie Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhalten und
iii. einen vollständigen Schadenbericht (Schilderung des Unfallortes einschließlich Skizze, der Unfallzeit sowie des Unfallherganges) nach Rückgabe des Fahrzeugs in der Vermietstation zu erstellen und dem zuständigen Mitarbeiter des Vermieters zu übergeben.

3. Der Mieter ist nicht berechtigt, mündlich oder schriftlich ein Schuldanerkenntnis zu erteilen oder durch sonstige Äußerungen, Zugeständnisse oder gar Zahlungen einer Regulierung des Schadensfalles durch die für den Mietwagen abgeschlossene Haftpflichtversicherung vorzugreifen.

4. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter sofort telefonisch, notfalls per E-Mail, von einem Unfall zu verständigen.

5. Bei Rückgabe des Mietwagens hat der Mieter ohne Aufforderung alle Schäden, Betriebsstörungen und Unfallschäden dem Vermieter anzugeben, selbst dann, wenn sie in der Zwischenzeit behoben sein sollten.

 

IX. Haftung des Mieters

1. Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung des Mieters und berechtigten Fahrers
a. Durch den Abschluss einer Haftungsreduzierung (COLLISION DAMAGE WAIVER oder „CDW“) im Mietvertrag kann die Selbstbeteiligung für Schäden durch den Mieter und den berechtigten Fahrer beschränkt werden. Eine solche vertragliche Haftungsreduzierung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskover- sicherung. In diesem Fall haften der Mieter und der berechtigte Fahrer für Schäden bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts. Bei Zahlung mit Kreditkarte ist der Abschluss der CDW optional.
b. Im Schadenfalle ist BETSCH FAHRZEUGTECHNIK berechtigt, die mietvertraglich vereinbarte Selbstbeteili- gung beim Mieter einzuziehen, bei Abschluss einer CDW bis zur diesbezüglich vereinbarten Höhe. Sofern der abgerechnete Schaden unter der eingezogenen Selbstbeteiligung oder der CDW liegt, wird BETSCH FAHRZEUGTECHNIK die Differenz dem Mieter erstatten. Im Falle der unbeschränkten Haftung des Mieters gemäß Ziff. I. II. der AGB erfolgt eine Nachbelastung. Nach Möglichkeit wird BETSCH FAHRZEUGTECHNIK das durch den Mieter hinterlegte Zahlungsmittel (Zahlungskarte) verwenden.
c. Die Haftung für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht reduziert oder ausgeschlossen werden.

2. Unbeschränkte Haftung des Mieters und berechtigten Fahrers trotz vertraglicher Haftungsbeschränkungen a. Die Haftungsreduzierung nach Ziff. I.I.1. der AGB gilt nicht für vom Mieter/Fahrer vorsätzlich verursachte Schäden oder eine vorsätzliche Verletzung dieser AGB. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensher- beiführung oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter/Fahrer in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen, wobei sich das Maß der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog § 81 Abs. 2VVG bestimmt. b. Die Haftungsbeschränkung nach Ziff. I.I.1. der AGB gilt im Übrigen auch nicht:
a. bei Führen des Kraftfahrzeuges durch den Fahrer schon bei geringster Alkohol und/oder Drogenbeein- flussung,
b. wenn der zur selbständigen Auswahl des Fahrers berechtigte Mieter den Mietwagen an einen Fahrer übergibt, der nicht im Besitz der für den betreffenden Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist,
c. wenn das Fahrzeug verkehrswidrig für sportliche Wettkämpfe, für motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests, Fahrsicherheitstrainings, Demonstrationen, Festivals oder zur Begehung von Straftaten genutzt wurde,
d. bei nicht genehmigten Auslandsfahrten mit dem Mietfahrzeug.

3. Unbeschränkte Haftung des Mieters bei Überlassung an nichtberechtigte Fahrer Überlässt der Mieter den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, so haften der Mieter und der Dritte im Falle einer Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuldner unbeschränkt.

4. Umfang des zu leistenden Schadenersatzes
a. Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich auf die Reparaturkosten zzgl. einer eventuellen Wertminderung oder bei einem Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzgl. des Restwertes.
b. Darüber hinaus ist der Vermieter berechtigt – soweit angefallen – Abschleppkosten, Kosten für Bergung und Rückführung, Sachverständigengebühren, Mietausfall in Höhe von 60 % der Tagessätze der jeweils gültigen Preisliste und etwaige weitere Kosten als Schadenersatz geltend zu machen.
c. Für die Schadensbearbeitung ist der Vermieter berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe von 150,00 EUR je Schadensfall zu erheben.

5. Bei nicht vertragsgemäßer Nutzung des Fahrzeuges entfällt sämtlicher Versicherungsschutz.

 

X. Haftung des Vermieters

1. Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag, es sei denn der Anspruch hat eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht zum Inhalt, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Diese Regelung gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.

2. Der Mieter entbindet den Vermieter ausdrücklich von jeglicher Haftung für Schäden oder Verluste an bzw. von Gegenständen, die mit dem Fahrzeug befördert oder in diesem zurückgelassen wurden.

3. Bei der Anmietung von Kühlfahrzeugen haftet der Vermieter insbesondere nicht für Schäden an Warengütern, die durch eine Fehlfunktion oder einen Ausfall der Kühlung hervorgerufen wurden. Der Mieter prüft eigenverantwortlich die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der erforderlichen Kühlung der jeweiligen Güter und trägt dafür Sorge, dass diese Bestimmungen eingehalten werden. Der Mieter sorgt selbst für einschlägigen Versicherungsschutz des Ladeguts einschließlich der Deckung des Ausfalls von Kühlaggregaten.

4. Der Mieter kann keinen Schadensersatz bei einem kurzfristigen Ausfall des Mietfahrzeuges geltend machen. Für den Rücktransport der Ware oder Personen ist der Mieter selbst verantwortlich.

 

XI. Insassenunfallversicherung

1. Eine Insassenunfallschutzversicherung ist nicht Bestandteil des Mietvertrages. Der Mieter muss sich hierzu selbst absichern.

 

XII. Datenschutz

1. Im Rahmen der Vermietung ist der Vermieter berechtigt die personenbezogenen Daten des Mieters und berechtigten Fahrers zu erheben und zu verarbeiten, um:
a. die Buchung, den Mietvertrag und die Zahlung zu verwalten, sowie bei berechtigtem Interesse vor Abschluss des Mietvertrags die Bonität zum Zwecke der Verminderung des Risikos von Zahlungsausfällen zu prüfen,
b. Ordnungswidrigkeiten zu bearbeiten, die mit dem Mietfahrzeug während der Mietdauer begangen wurden.
c. Sowie die Geolokalisierung von Mietfahrzeugen zu verwalten. Fahrzeug mit Ortungssystem und Daten in Navigations- und Mobiltelefonsystemen (GPS)
d. Alle Selbstfahrervermietfahrzeuge, -BETSCH- sind mit einer Technik ausgestattet, die für uns die Position des Fahrzeugs bestimmbar macht. Mit Ihrer Unterschrift willigen Sie ein, dass wir GPS-Koordinaten und Geschwindigkeitsangaben erheben, speichern oder nutzen oder den Auftrag dazu erteilen, wenn Sie das Fahrzeug nicht innerhalb der vereinbarten Mietzeit zurückgeben, oder das Fahrzeug außerhalb des vertraglich vereinbarten Gebietes (Gebiete müssen separat beschrieben werden – z. B. Keine Fahrten ins Ausland [oder bestimmte Länder], grenznahe Fahrten, Fahrten in Hafengebiete etc.) nutzen. Die Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten dienen ausschließlich dem Zweck des Schutzes unserer Fahrzeuge und unserer vertraglichen Rechte. Wir weisen darauf hin, dass wir aufgrund von Anordnungen staatlicher Stellen zur Herausgabe dieser Daten verpflichtet werden können.

2. Der Vermieter speichert personenbezogene Daten nur so lange dies zur Erfüllung der oben genannten Zwecke erforderlich ist. Empfänger der erhobenen personenbezogenen Daten sind neben der Vermieterin mit ihr verbundene Unternehmen, Agenturpartner, sowie Behörden im Falle von Ordnungswidrigkeiten während der Mietzeit.

3. Der Mieter und die berechtigten Fahrer können von der Vermieterin Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten, den Zweck der Speicherung und deren Herkunft verlangen. Zusätzlich besteht ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung der personenbezogenen Daten. Weitergehende Informationen hierzu finden sich unter www.betsch-fahrzeugtechnik.de/datenschutz

 

XIII. Schlichtung

1. Durch die Schlichtungsstelle vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe.

 

XIV. Schlussbestimmung

1. Der Vermieter ist berechtigt, Rechte aus dem Mietvertrag sowie das Eigentum am Fahrzeug selbst – auch sicherungshalber – an Dritte abzutreten, bzw. zu übertragen.

2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder nicht durchsetzbar sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt bleiben.

3. Es gilt deutsches Recht.

4. ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Mietvertrag Erfüllungsort und Gerichtsstand 76829 Landau in der Pfalz.

Betsch Fahrzeugtechnik, Fahrzeugvermietung, Am Gäxwald 32, 76863 Herxheim bei Landau Stand 01.09.2023